Tom 15 Jahre möchte sich sein Taschengeld aufbessern und sucht für die Sommerferien seinen ersten kleinen Job. Doch auf was müssen Sie als Eltern achten, wenn sich Ihr Sprössling ein Zugeld verdienen möchte?
Prinzipiell gilt laut Jugendarbeitschutzgesetz (JarbSchG):
Kinder unter 15 Jahren dürfen keiner Erwerbsarbeit nachgehen (§5)
Definition: „Kinder im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind junge Menschen unter 15 Jahren, Jugendliche unter 18 Jahren“
Dieses Gesetz gilt nicht für sogenannte „geringfügige Hilfeleistungen“, darunter fallen beispielsweise kleinere Aufgaben im familiären Alltag.
Kinder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben dürfen eine leichte Beschäftigung aufnehmen. Für diese Form von Kinderarbeit gibt es vom Gesetzgeber strenge Vorlagen. Grundsätzlich müssen alle Tätigkeiten leicht sein und dürfen die Sicherheit, die Entwicklung sowie die Gesundheit der Kinder nicht gefährden. Ebenfalls dürfen sie ihren Schulbesuch sowie ihre „Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen nicht negativ beeinflussen. Die Arbeit muss für Kinder geeignet sein.
Laut § 2 sind zulässige Beschäftigungen z. B.
- Zeitungen austragen
- Tätigkeiten in Garten und Haushalt
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirche, Verbände oder Vereine
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen arbeiten. Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen unterliegen ebenfalls dem JarbSchG.
Auch für Kinder gibt es Ausnahmen (§6, JarbSchG) z. B. für Theater- und Musikveranstaltungen.