1999 erlies Bayern als erstes Bundesland den Legasthenieerlass, seit dem Schülern, mit einer diagnostizierten Legasthenie und/oder Lese- und Rechtschreibschwäche, weitreichende Rechte eingeräumt wurden.
Bevor jedoch ein möglicher Nachteilsausgleich beantragt werden kann, ist ein schriftliches Gutachten von einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie in Zusammenwirken mit einem im Schuldienst tätigen Schulpsychologen notwendig. Dieser stellt fest, ob eine Legasthenie oder eine Lese- und Rechtschreibschwäche vorliegt. Dieses Gutachten muss anschließend durch einen staatlichen Schulpsychologen anerkannt werden.
Nachdem ein Antrag auf Berücksichtigung des Gutachtens gestellt und genehmigt wurde, gibt es folgende Möglichkeiten auf einen Nachteilsausgleich:
- Zeitzuschlag bis um die Hälfte der regulären Arbeitszeit bei schriftlichen Arbeiten
- Vorlesen von schriftlich gestellten Aufgaben
- zur Notenerhebung mündliche Abfragen nutzen
- mediale Hilfen
- bei einer Legasthenie entfällt die notenmäßige Bewertung des Lesens und des Rechtschreibens und fließen somit nicht in die Gesamtnote mit ein
- bei einer Lese- und Rechtschreibschwäche werden Lese- und Rechtschreibleistungen zurückhaltend gewertet, die Rechtschreibung darf zudem nur bei Proben gewertet werden, welche zur Erfassung der Rechtschreibleistung dienen. Bei anderen Leistungserfassungen (Aufsätzen, Protokollen etc.) darf diese nicht gewertet werden.
- In Fremdsprachenfächern sollte die Gewichtung von schriflichen und mündlichen Noten 1:1 sein.
- Auch in anderen Fächern muss das Gutachten berücksichtlichgt werden.
Wird ein Gutachten innerhalb der Grundschulzeit erstellt und anerkannt, muss dieses bei Übertritt auf eine weiterführende Schule erneut erstellt werden. Die Legasthenie oder Lese- und Rechtschreibschwäche darf nicht die Ursache sein, um den Übertritt in ein Gymnasium oder in die Realschule zu verwehren. Grundsätzlich endet die Berücksichtligung einer Legesthenie mit Abschluss der 10. Jahrgangsstufe.